Satzung des "Verein zur Förderung des ökologischer Landbaus und der Landschaftspflege in Reetz e.V."

§ 1       Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Name des Vereins lautet: „Verein zur Förderung des ökologischer Landbaus und der Landschaftspflege in Reetz e.V.“ (abgekürzt:  OeLaLa Reetz).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reetz.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Allgemeine Zweckbestimmung

(1) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, §52 Abs. 2 AO n.F., Nr. 8.

§ 3       Besondere Zweckbestimmung

Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

(1) Aufgabe des Vereins ist die Information der Öffentlichkeit über Maßnahmen und

Bestrebungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen

erhalten wollen, auch durch Aufklärung über das Wesen des ökologischen Landbaus als

richtungsweisendes Anliegen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt.

(2) Die Ziele werden vor allem durch folgende Tätigkeiten verfolgt:

·  Förderung der Entwicklung des Umweltbewußtseins durch Abhalten von

Veranstaltungen und Verbreitung von Informationsmaterial mit besonderer

Berücksichtigung des ökologischen Landbaus.

·  Förderung von Entwicklungen im Bereich des ökologischen Landbaus, die

umweltfreundliche Produkte zur Folge haben.

·  Erwerb von Ackerflächen und Nutzung zum Zwecke des ökologischen Landbau und/oder des Naturschutzes.

·  Förderung und Anlegen von Feldrainbepflanzungen als ökologische Nischen für Fauna und Flora.

·  Durchführung von Veranstaltungen (Seminare, “Tag der offenen Tür“,

Feldrundgänge, Kochkurse), die geeignet sind, ökologische und soziokulturelle

Zusammenhänge für möglichst viele Menschen erfahrbar zu machen.

·  Erarbeitung von Anschauungs- und Informationsmaterial und Durchführung von

Veranstaltungen und Ausstellungen in Kindergärten, Schulen oder vergleichbaren

Einrichtungen.

·  Entwicklung einer dörflichen, ökologischen Kultur des Tourismus.

§ 4       Mitgliedschaft

Es gibt die stimmberechtigte und die fördernde Mitgliedschaft.

 

(1)Die stimmberechtigte Mitgliedschaft ist gebunden an ein einmaliges Darlehen in Höhe des Wertes von einem Einfachen oder Vielfachen eines virtuellen viertel Hektars erworbenen oder zu erwerbenden Ackerlandes.  Oder in Geldwert ausgedrückt:  x mal 500 €,  x=1 bis unendlich. Der Beitrag ist ein zweckgebundenes, zinsloses Darlehen zum Erwerb von Ackerland.

Die Laufzeit des Darlehens endet mit der Mitgliedschaft. Mit dem Ende der Mitgliedschaft muß das Darlehen innerhalb eines Jahres zurückerstattet werden.

(2)Die fördernde Mitgliedschaft hat auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder können Darlehen zum Zwecke des Erwerbs von Ackerland zur Verfügung stellen. Über die Annahme und die Bedingungen solcher Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Darlehen müssen innerhalb von 5 Jahren abgelöst werden durch zinslose Darlehen von stimmberechtigten Mitgliedern. 

(3) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die auf

Dauer und verantwortlich an den Aufgaben des Vereins mitwirken wollen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,

der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die

Aufnahme erfolgt mit schriftlicher Erklärung durch den Vorstand und Eintragung in die

stimmberechtigte oder fördernde Mitgliedsliste.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt ist spätestens bis vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich

gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres

wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch den Vorstand nach

vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann

eine Bestätigung des Ausschlusses durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung

beantragen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als zwei Jahre in Verzug

sind, ausschließen.

§ 5       Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Beiträge der stimmberechtigten und fördernden Mitglieder können verschieden sein. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied gleichzeitig ein förderndes Mitglied, so gilt für ihn nur der Jahresbeitrag der stimmberechtigten Mitglieder.

Beim Ausscheiden aus dem Verein werden bereits gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.

 (2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt.

§ 6       Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen bzw. unangemessene Aufwandsentschädigungen

begünstigt werden.

(3) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, eine nachweisliche Dienstleistung ist zu vergüten. Die Vergütung ist von den Mitgliedern zu genehmigen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigsten Zwecke ist das Vereinsvermögen soweit zu veräußern, daß die Darlehen ausbezahlt werden können. Ansprüche aus verzinsten Darlehen müssen mit Vorrang ausbezahlt werden. Bei Überschüssen aus dem Vereinsvermögen ist den zinslosen Darlehen ein Zins auszubezahlen. Dieser kann höchstens der Höhe der zurückliegenden Inflationsrate der jeweiligen Laufzeit eines Darlehens entsprechen. Decken die Erlöse die zinslosen Darlehensverpflichtungen nicht ab, so sind die Darlehen anteilig am Gesamterlös auszubezahlen.

Der Besitzer des benachbarten Flurstückes, Flur 1 in der Gemarkung Reetz erhält ein Vorkaufsrecht.

Das Restvermögen des Vereins fällt an den Verein zur Landschaftspflege Hoher Fläming e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(5) Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen des

§ 58 Abgabenordnung ("Steuerlich unschädliche Betätigungen") Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

§ 8       Mitgliederversammlung

(1) Die entsprechend § 4 Absatz (4) eingetragenen Mitglieder bilden die

Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 BGB.

(2) Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal pro Jahr einberufen werden.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind als außerordentliche Mitgliederversammlungen

einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.

(4) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben wird an die jeweils zuletzt vom Mitglied schriftlich bekannt

gegebene Adresse geschickt. Einladungen können auch per Email in einem nicht änderbaren Dokumentenformat (z.B. Adobe PDF) versendet werden. Damit sie gültig wird, muß der Empfang einer Email-Einladung vom Empfänger per Email innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden. Ansonsten wird per Post eingeladen.

(5) Der Beratung und Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen

insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses

b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Revisionsberichtes (der

Bericht kann auch schriftlich gegeben werden),

d.) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für Vorstand und Mitgliederversammlung

e) die Festsetzung der Beitragsordnung,

f) die Bestätigung von Mitgliederausschlüssen,

g) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

h) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000,

i) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 9 (2).

§ 9       Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitgieder gefaßt. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Wahlen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht nur von anderen stimmberechtigten Mitgliedern vertreten lassen. Niemand darf in einer Mitgliederversammlung mehr als 2 Stimmen ausüben.

(5) An Beschlüssen der Mitgliederversammlung können nur die stimmberechtigten Mitglieder nach §4 teilnehmen.

§ 10     Beschlußfassung der Mitglieder per schriftlicher Zustimmung

(1) In Ausnahmefällen ( z.B. Einhaltung von Fristen oder Beschlüssen, die eine aufwendige Mitgiederversammlung nicht unbedingt notwendig machen ) kann der Vorstand einen Beschluß durch schriftliches Einholen der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die schriftliche Beschlußvorlage kann auch per Email in einem nicht änderbaren Dokumentenformat (z.B. Adobe PDF) versendet werden. Der Empfang einer Email-Einladung muß vom Empfänger per Email innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden. Die Zustimmung muß schriftlich und auf dem Postwege erfolgen. Die Zustimmung muß eine 2/3-Mehrheit erreichen, damit ein Beschluß zustande kommt. Der Beschluß muß auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 11     Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des

Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden

– seinem Stellvertreter

– einem Schatzmeister

(3) Die Mitglieder des Vorstands wählen den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsbefugt.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann die Geschäftsführung

und andere satzungsgemäße Aufgaben an haupt- und nebenamtlich tätige Personen

übertragen. Er kann für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung eine Vollmacht

an haupt- und nebenamtlich tätige Personen ausstellen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 12     Formale Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, zur

Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder aus zwingenden gesetzlichen

Gründen erforderlich sind, kann der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein

Stellvertreter, vornehmen.

(2) Die Änderungen sind den Mitgliedern zur nächsten Mitgliederversammlung

mitzuteilen.

 

 

Die Gründungsmitglieder:

 

  1. Dieter Wankmüller 

  2. Ursula Kunz

  3. Bernd  Seggelke

  4. Heidi Budde

  5. Günter Bethke

  6. Erwin Simon

  7. Ulla Ondrascheck

  8. Prof. Dr. Peter Diederichs

 

 

Reetz, 1. März 2008